Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer auf der mit 50 km/h signalisierten Innerortsstrecke im Zeitpunkt des Spurwechsels lediglich mit rund 40 km/h gefahren ist. Der Beschwerdeführer leitet daraus und aus dem weiteren Umstand, dass sein Fahrzeug noch über keinen "To- WiSpick"-Spiegel verfügt, ab, dass er damit das ihm Zumutbare getan habe, um ein allfälliges Fahrzeug aus dem sichttoten Winkel seines Aussenspiegels herausfahren zu lassen.