32 Abs. 1 SVG). a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Fahrstreifenwechsel von der linken auf die rechte Fahrspur den vortrittsberechtigten Personenwagen trotz eines Blickes in seinen Aussenspiegel übersehen und infolgedessen den Unfall verursacht hat. Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer auf der mit 50 km/h signalisierten Innerortsstrecke im Zeitpunkt des Spurwechsels lediglich mit rund 40 km/h gefahren ist.