frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 SVG). Der Führer, der seine Fahrrichtung namentlich zum Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens ändern will, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen und namentlich den Stras- sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen und vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen (Art. 32 Abs. 1 SVG). a)