Auf eine Verwarnung kann in besonders leichten Fällen verzichtet werden, wenn der Führer zwar Verkehrsregeln verletzt, aber dadurch weder (schuldhaft) den Verkehr gefährdet noch andere belästigt hat (vgl. BGE 128 II 87 f.). Nach Art. 44 Abs. 1 SVG darf der Führer auf Strassen, die für den Verkehr in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit