SVG setzt somit kumulativ ein leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des fehlbaren Lenkers voraus. Hingegen ist seit BGE 125 II 251 die Schwere der Verkehrsgefährdung nur noch insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist. Die Verwarnung selber gilt als Erziehungsmittel und ist beim betroffenen Lenker künftig als Teil seines Leumundes zu beachten (vgl. BGE 128 II 89 mit Hinweis). Auf eine Verwarnung kann in besonders leichten Fällen verzichtet werden, wenn der Führer zwar Verkehrsregeln verletzt, aber dadurch weder (schuldhaft) den Verkehr gefährdet noch andere belästigt hat (vgl. BGE 128 II 87 f.).