16 Abs. 2 Satz 2 SVG ergeben sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51). Nach dieser Bestimmung kann nur eine Verwarnung verfügt werden, wenn zwar die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Art. 31 Abs. 1 VZV erfüllt sind, der Fall jedoch unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint (BGE 6A.29/2002, E.3.3). Der leichte Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG setzt somit kumulativ ein leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des fehlbaren Lenkers voraus.