ministrativmassnahme bzw. Verwarnung erlaubt. Den Richtlinien der Sicherheitsdirektion in AR GVP 1997, Nr. 1319, lässt sich entnehmen, dass diese namentlich bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche Ordnungsbussen bis maximal Fr. 260.-- zur Folge haben (vgl. Ordnungsbussenverordnung, Anhang 1, Ziff. 303.1-3; SR 741.031), in der Regel auf eine Administrativmassnahme bzw. Verwarnung verzichtet; (b) den leichten Fall mit Verwarnungsfolge (Art. 16 Abs. 2 Satz 2); (c) den mittelschweren Fall (Art.