Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet demnach vier Fälle, nämlich (a) den besonders leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), bei dem diese Kann-Bestimmung auch den Verzicht auf eine Ad- 50 B. Gerichtsentscheide 2221