zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt. Am 21. August 2001 sprach die hiesige Verwaltungspolizei gegen A. eine Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG aus, und zwar wegen schuldhafter Verkehrsgefährdung, Nichtgewährens des Vortrittsrechtes beim Fahrstreifenwechsel sowie mangelnder Aufmerksamkeit. Wie zuvor die Sicherheitsdirektion wies auch das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab.