Dass die kantonale Rekurskommission des Verbandes der rö- misch-katholischen Kirchgemeinden diesen Anforderungen an eine nach Art. 6 EMRK unabhängige Rechtsmittelinstanz nicht genügen soll, haben weder der Kläger noch die Beklagte je behauptet oder dargetan. Weil dafür, soweit ersichtlich, auch keinerlei Indizien sprechen, ist davon auszugehen, dass dem Kläger während der Sistierung seiner Klage kirchenintern nun ausreichend Rechtsschutz gewährt wurde. Unter diesen Umständen besteht jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt kein Grund mehr, welcher das Verwaltungsgericht berechtigt oder verpflichtet, auf die Forderungsklage einzutreten.