Die Klage nach dieser Bestimmung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn kirchenintern eine anfechtbare Verfügung erlangt werden kann und der Betroffene diese kirchenrechtlich bei einer unabhängigen Rechtsmittelinstanz anfechten kann, welche weder in die Verwaltungshierarchie eingebunden ist noch sonst weisungsgebunden handelt, so dass diese den Anforderungen an eine Rechtsmittelinstanz in Art. 6 EMRK genügt (vgl. Reto Dubach, Das Dienstverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften am Beispiel der Kirchgemeinden im Kanton Schaffhausen, SJZ 91/1995, S. 360;