109 Abs. 3 KV muss abweichend vom blossen Wortlaut, aber nach dessen Sinn und Zweck so ausgelegt werden, dass dieser nicht nur das Beschwerdeverfahren nach Art. 9, sondern unter Umständen auch die Klagemöglichkeit nach Art. 13 lit. b VwGerG einschränkt. Die Klage nach dieser Bestimmung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn kirchenintern eine anfechtbare Verfügung erlangt werden kann und der Betroffene diese kirchenrechtlich bei einer unabhängigen Rechtsmittelinstanz anfechten kann, welche weder in die Verwaltungshierarchie eingebunden ist noch sonst weisungsgebunden handelt, so dass diese den Anforderungen an eine Rechtsmittelinstanz in Art.