Verwaltungsgericht nun unverändert noch als Klage eintreten. Dies trifft aus verschiedenen Gründen nicht zu. Würde auf die Klage im jetzigen Zeitpunkt noch eingetreten, würde dies zwangsläufig auf eine materielle Überprüfung des Entscheides der Rekurskommission vom 6. November 2001 und damit eines kirchlichen Organs hinauslaufen. Damit würde das Verwaltungsgericht in die den beiden Landeskirchen in Art. 109 Abs. 2 und 3 KV gewährte organisatorische Autonomie eingreifen. Der Rechtsmittelausschluss in Art. 109 Abs. 3