Auf die vom Zivilrichter ans Verwaltungsgericht überwiesene Eingabe des Klägers kann jedenfalls als Beschwerde nicht eingetreten werden. Die römisch-katholische Kirchgemeinde Herisau ist nun jedoch der Auffassung, auf die vor Ausschöpfung des kirchenrechtlichen Rechtsmittelweges beim Zivilrichter (Kantonsgerichts- Präsidium) anhängig gemachte Forderungsklage (welche dieses zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht überwies und welche zunächst im Einverständnis mit den Parteien sistiert blieb), müsse das 48 B. Gerichtsentscheide 2220