Die von der kirchlichen Rekurskommission in ihrem Entscheid vom 6. November 2001 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen ihren Rekursentscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei, erweist sich als korrekt. Auf die vom Zivilrichter ans Verwaltungsgericht überwiesene Eingabe des Klägers kann jedenfalls als Beschwerde nicht eingetreten werden.