Aus den Erwägungen: Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 13 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG; bGS 143.6) zur Beurteilung von Klagen über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten einerseits und öffentlich-rechtlichen Körperschaften anderseits zuständig ist. Bei der römisch-katholischen Kirche des Kantons Appenzell A.Rh. sowie deren Kirchgemeinden handelt es sich nach Art. 109 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1) von Verfassungs wegen um öffent- lich-rechtliche Körperschaften.