Die Sache ist zur Festlegung und Auszahlung des restlichen Lohnbetreffnisses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits ab 4. Oktober 2000 freigestellt wurde. Soweit der vollamtlich angestellte Beschwerdeführer bis Ende Februar 2001 anderweitig Einkünfte erzielt haben sollte, ist die Vorinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes berechtigt, diese vom ausstehenden Lohnbetreffnis in Abzug zu bringen (vgl. AR GVP 13/2001, Nr. 2206, E. 2). VGer 24.4.2002 47