5 einlässlich und offenkundig nicht bloss mit "Worthülsen", sondern ausdrücklich in Bezug auf den Pflege- und Rettungsdienst begründet hat. Unter diesen Umständen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls von einer Heilung allfälliger Gehörsmängel ausgegangen werden (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 87, B/IIIb). 6. Durch die ordentliche statt fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleibt der Lohnanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich bis Ende Februar 2001 bestehen. Die Sache ist zur Festlegung und Auszahlung des restlichen Lohnbetreffnisses an die Vorinstanz zurückzuweisen.