Ob ein Recht auf Äusserung vor der ganzen entscheidenden Behörde besteht, kann daher offen bleiben (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 82, B/IVc). Entscheidend ist ohnehin, dass dem Beschwerdeführer vor der mit voller Kognition erkennenden zweiten Instanz (Gesundheitsdirektion i.V) und damit eben noch verwaltungsintern Gelegenheit geboten wurde, zu den Gründen der Kündigung erneut Stellung zu nehmen. Dazu kommt, dass die Gesundheitsdirektion i.V. ihren Entscheid namentlich in Erw. 5 einlässlich und offenkundig nicht bloss mit "Worthülsen", sondern ausdrücklich in Bezug auf den Pflege- und Rettungsdienst begründet hat.