Sodann wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht bewiesen, dass die Spitalleitung als Kollegialbehörde vom instruierenden Mitglied nicht (und zwar auch nicht mündlich) über die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Kündigung in Kenntnis gesetzt wurde. Ob ein Recht auf Äusserung vor der ganzen entscheidenden Behörde besteht, kann daher offen bleiben (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 82, B/IVc).