Entzug der aufschiebenden Wirkung analog auch bei einer fristlosen Kündigung zulässig gewesen wäre. [...] 5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht festgestellt werden. Vorab ist festzustellen, dass schon die Spitalleitung bei der Kündigung wesentlich auf das zuvor über zwei Instanzen geführte Strafverfahren abstellen konnte. Sodann wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht bewiesen, dass die Spitalleitung als Kollegialbehörde vom instruierenden Mitglied nicht (und zwar auch nicht mündlich) über die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Kündigung in Kenntnis gesetzt wurde.