entinnen angemessen Rechnung zu tragen. Die ordentliche statt fristlose Kündigung erweist sich als recht- und verhältnismässig, weshalb die vom Beschwerdeführer hauptsächlich beantragte ersatzlose Aufhebung der Kündigung nicht in Frage kommen kann. In bloss teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das Anstellungsverhältnis per 28. Februar 2001 ordentlich aufzulösen. 4. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der in Art. 36 Abs. 5 AVO bei einer ordentlichen Kündigung zwingend vorgesehene 46 B. Gerichtsentscheide 2219