Dass es sich beim Delikt um eine Einmaligkeit handeln soll, ist zwar zu hoffen, aber dafür bietet die noch relativ kurze Zeit der Bewährung keine dauerhafte Gewähr. Da dem Beschwerdeführer auch nach einer ordentlichen Kündigung namentlich im Pflegebereich Tätigkeiten ohne Berührung mit Patientinnen offenstehen, kommt die Kündigung keinesfalls einem Berufsverbot gleich. Ein Verstoss gegen das Übermassverbot kann nicht festgestellt werden. Die subeventualiter auch vom Beschwerdeführer beantragte ordentliche (statt fristlose) Kündigung ist unter diesen Umständen geeignet und notwendig, um dem nachhaltig beeinträchtigten Vertrauen in den Beschwerdeführer im Interesse der Pati-