betraute Person voraussetzen. Zwar ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er sich bis zum Kündigungszeitpunkt und auch seither nichts mehr dergleichen hat zu Schulden kommen lassen und insofern die ihm gewährte Chance zur Bewährung genutzt hat. Wenn die Vorinstanzen noch dessen ungeachtet einzig in der zweitinstanzlichen Bestätigung des Schuldspruches einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung gesehen haben, so ist dies nun zu korrigieren. Zu diesem Zweck kann die Ermessensbetätigung der Vorinstanzen dahingehend umgedeutet werden, dass sie damit wenigstens das Bestehen eines sachlichen Grundes für eine ordentliche Kündigung bejaht haben.