Es genügen auch objektive Gründe, wie etwa gesundheitliche Probleme, fachliches Ungenügen, charakterliche Mängel sowie private Probleme oder Verhaltensweisen, welche die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen (ZBl 97/1996, S. 325, mit Hinweis auf Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich, ZBl 95/1994, S. 433 ff.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Schändung einer ihm anvertrauten Patientin zu 14 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt (vgl. Strafurteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 26.9.2000, auch zum Folgenden).