Nur sachlich nicht haltbare, willkürliche Kündigungen seitens der Verwaltung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufzuheben (BGE 108 Ib 210). Im Unterschied zur fristlosen Kündigung sind keine besonders qualifizierten, sondern lediglich sachlich zutreffende Gründe erforderlich, um die ordentliche Kündigung auszusprechen (SGGVP 1995, Nr. 3). Die in der Person des Angestellten liegenden Gründe können, müssen aber nicht so schwerwiegend sein, dass sie Anlass zu einer Disziplinarmassnahme geben könnten;