DBO an besondere Voraussetzungen gebunden. Immerhin muss jede Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses sachlich begründet sein (AR GVP 1988, Nr. 1024). Es genügt, dass sich die Kündigung im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens hält und angesichts der Leistungen und des Verhaltens des Angestellten sowie der personellen und betrieblichen Gegebenheiten als vertretbare Massnahme erscheint. Nur sachlich nicht haltbare, willkürliche Kündigungen seitens der Verwaltung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufzuheben (BGE 108 Ib 210).