337c Abs. 1 OR abzustellen. Demnach hat der Arbeitnehmer bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung Anspruch auf Ersatz dessen, was er im Fall eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte. Entsprechend rechtfertigt sich vorliegend, die ungerechtfertigt ausgesprochene fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, sofern dafür die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. 3. Die ordentliche Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses ist weder nach Art. 36 AVO noch nach Art. 28 der Spital- 44 B. Gerichtsentscheide 2219