Weil der Beschwerdeführer bis zur fristlosen Kündigung (und bis heute) unbestrittenermassen keine weiteren Verfehlungen dieser Art begangen hat, steht fest, dass er die ihm eingeräumte Bewährungschance genutzt hat und dass die Spitalleitung jedenfalls das Recht zu einer fristlosen Kündigung nach Treu und Glauben verwirkt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Spitalleitung aufgrund ihres zweiten Vorbehaltes auch nach Treu und Glauben berechtigt blieb, nach erfolgter Bestätigung des Schuldspruches eine ordentliche Kündigung zu verfügen. c) Die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung sind weder in Art. 38 AVO noch in Art. 28 ff. der Spital-DBO geregelt.