ben, dass sie trotz des erstinstanzlichen Schuldspruches wegen eines bei einem anderen Arbeitgeber begangenen Deliktes noch hinreichend Vertrauen in den Beschwerdeführer hegt und bereit ist, ihm zumindest eine Bewährungschance einzuräumen. Den Vorbehalt, dass die geringste Verfehlung in Richtung der bestehenden Anschuldigungen zu einer fristlosen Entlassung führen werde, durfte der Beschwerdeführer dem klaren Wortlaut nach dahingehend verstehen, dass einzig eine weitere Verfehlung seinerseits eine fristlose Kündigung zur Folge haben werde.