das Arbeitsverhältnis trotzdem weitergeführt habe. Damit verkennt die Vorinstanz die Tragweite dieser Rüge. Zunächst ist es in der Tat so, dass die Spitalleitung in Kenntnis nicht bloss eines noch ungeklärten Verdachts, sondern in Kenntnis eines erstinstanzlichen Gerichtsurteils, mit dem der Beschwerdeführer der mehrfachen Schändung schuldig gesprochen wurde, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zunächst während dreier Monate stillschweigend und danach mit Schreiben vom 31. März 2000 ausdrücklich und wenigstens bis zum Vorliegen auch eines zweitinstanzlichen Schuldspruches als zumutbar gebilligt hat. Die Spitalleitung hat damit zweifellos zu erkennen gege-