Seither habe er sich keine derartige Verfehlung mehr zu Schulden kommen lassen. Weil das Arbeitsverhältnis in Kenntnis des erstinstanzlichen Schuldspruches weitergeführt wurde, sei ihm eine Chance zur Bewährung eingeräumt worden, weshalb es widersprüchlich und willkürlich sei, wenn nun nach der zweitinstanzlichen Verurteilung die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses per sofort als unzumutbar erklärt wurde.