Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Kündigung vom 20. November 2000 nicht mehr um eine reine Verdachts-, sondern weitgehend schon um eine Tatkündigung gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hält der fristlosen Kündigung entgegen, dass bei den Spitalorganen die Schockwirkung anlässlich der Kenntnisnahme vom Strafverfahren schon durch das Gespräch am 17. Dezember 1999 wesentlich gemildert worden sei. Dies zeige sich auch darin, dass die Spitalleitung mit ihrem Schreiben vom 31. März 2000 dann noch über drei Monate zugewartet habe.