der Fall, wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem gleichen Kenntnisstand erst drei Wochen später entlässt. b) Der Beschwerdeführer hat zu Recht anerkannt, dass schon die Vorinstanz aufgrund seines Verzichts auf Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr an die Unschuldsvermutung gebunden war und dass das Schreiben vom 31. März 2000 einen Rückkommensvorbehalt für den Fall auch eines zweitinstanzlichen Schuldspruches enthalten hat. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Kündigung vom 20. November 2000 nicht mehr um eine reine Verdachts-, sondern weitgehend schon um eine Tatkündigung gehandelt hat.