Ausgehend vom Regelfall, wonach die fristlose Entlassung innert weniger Tage nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu erfolgen hat, wird nach dieser Rechtsprechung bei Vorliegen besonderer Umstände eine fristlose Kündigung innerhalb einer Woche noch als zulässig erachtet. Namentlich bei einer Verdachtskündigung wird ein längeres Zuwarten dann noch als zulässig betrachtet, wenn der Arbeitgeber seine verzögerte Reaktion mit konkreten Abklärungsbemühungen und - ergebnissen zu begründen vermag oder wenn er dem Arbeitnehmer erkennbar Gelegenheit geben wollte, sich zu bewähren. Dies ist nicht 42 B. Gerichtsentscheide 2219