denn längeres Zuwarten zeigt, dass die Fortsetzung des Vertrages nicht unzumutbar ist (JAR 1981, S. 63 f.). Zumindest muss ein längeres Zuwarten mit vernünftiger Überlegung begründbar sein, damit die Verwirkungsfolge nicht eintritt (JAR 1990, S. 272 ff., auch zum Folgenden). Ausgehend vom Regelfall, wonach die fristlose Entlassung innert weniger Tage nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu erfolgen hat, wird nach dieser Rechtsprechung bei Vorliegen besonderer Umstände eine fristlose Kündigung innerhalb einer Woche noch als zulässig erachtet.