Dabei wird insbesondere bei der sog. Verdachtskündigung nicht die Schwere der Verfehlung, sondern das zwar objektiv nachvollziehbare, aber letztlich subjektiv zerstörte Vertrauensverhältnis als causa der Kündigung betrachtet. Nicht wegen des Verdachts, sondern aufgrund verdachtsbedingten Vertrauenswegfalls kann die fristlose Entlassung ausgesprochen werden (vgl. Marco Vitali, Die Verdachtskündigung im System von Art. 337 ff. OR, ArbR 2000, S. 101 f., auch zum Folgenden). Dabei trägt der Kündigende die Beweislast.