38 Abs. 1-3 AVO zur fristlosen Auflösung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses praktisch wörtlich aus Art. 337 Abs. 1 und 2 OR übernommen wurden. Bei einer solchen gesetzgeberischen Ausgangslage rechtfertigt sich, dass im folgenden auch bei der Auslegung von Art. 38 AVO wesentlich auf die zu Art. 337 OR entwickelte zivilrechtliche Rechtsprechung abgestellt wird. Dies rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes auch insofern, als dem Staat als Arbeitgeber kaum weniger Kündigungsschutz abverlangt werden kann als das, was der Staat allen privaten Arbeitgebern mit dem sog. OR-Minimum auferlegt