29 Spital-DBO die Bestimmungen des Obligationenrechts als anwendbar erklärt. Mit diesem Verweis werden die betreffenden OR-Bestimmungen zum Bestandteil des kantonalen öffentlichen Rechts erhoben (vgl. dazu Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche Minimal Standards für die öffentliche Hand, ZBl 99/1998, S. 449 ff./457). Soweit der Verweis in Art. 29 der Spital-DBO den Bereich der fristlosen Kündigung nicht ohnehin mitumfasst, muss den entsprechenden Bestimmungen des OR bei einer allfälligen Lückenfüllung wegleitende Bedeutung zugemessen werden. Dazu kommt, dass die Bestimmungen in Art. 38 Abs. 1-3