Die fristlose Auflösung ist schriftlich zu begründen, wenn die andere Vertragspartei dies verlangt (Abs. 3). Das Recht auf Anhörung ist gewährleistet. Nach Art. 1 AVO gelten diese Kündigungsbestimmungen für alle kantonalen Angestellten, wobei der Regierungsrat durch Abs. 2 dieser Bestimmung und Art. 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentliche Krankenpflege (bGS 812.11) ermächtigt ist, ergänzende Bestimmungen zu erlassen. In diesem Sinn bestimmt die regierungsrätliche Dienst- und Besoldungsverordnung der kantonalen Spitäler (Spital-DBO; bGS 812.111.1) folgendes: