Dieses Teilbegehren liegt ausserhalb des Anfechtungsobjektes, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies auch deshalb, weil vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten einerseits und öffentlichen Körperschaften anderseits grundsätzlich im Klageverfahren geltend zu machen sind (Art. 13 Abs. 1 lit. b VwGerG). 2. Nach Art. 36 der kantonsrätlichen Angestelltenverordnung (AVO; bGS 142.211) kann das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis gegenseitig durch (ordentliche) Kündigung aufgelöst werden (Abs. 1). Beim überjährigen Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist drei Monate (Abs. 2 lit. c). Die ordentliche Kündigung ist auf Mo-