(...) Angefochten ist ein Rekursentscheid betreffend eine fristlos verfügte Kündigung, mit der naturgemäss auch die Einstellung der Lohnzahlung verbunden wurde. Soweit der Beschwerdeführer über den ordentlichen Kündigungstermin hinaus (28. Februar 2001) eine "Gehaltszahlung" für die Dauer des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens beantragt, haben die Vorinstanzen darüber nicht verfügungsweise entschieden. Dieses Teilbegehren liegt ausserhalb des Anfechtungsobjektes, weshalb darauf nicht einzutreten ist.