Aus den Erwägungen: 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 9 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG; bGS 143.6) zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der Gesundheitsdirektion i.V. zuständig ist. (...) Angefochten ist ein Rekursentscheid betreffend eine fristlos verfügte Kündigung, mit der naturgemäss auch die Einstellung der Lohnzahlung verbunden wurde.