Kenntnis der strafrechtlichen Vorwürfe, aber aufgrund seines im Spital H. untadeligen Verhaltens fortgesetzt worden. Daran habe sich seither nichts geändert. Mit Verfügung vom 20. November 2000 löste die Spitalleitung das Arbeitsverhältnis mit der Begründung fristlos auf, dass nach der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von der Gesundheitsdirektion i.V. abgewiesen. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde anerkannte der Angestellte, dass das zweitinstanzliche Strafurteil rechtskräftig sei und dass schon die Vorinstanz nicht mehr an die Unschuldsvermutung gebunden gewesen sei.