Ein Spitalangestellter wurde mit Urteil vom 3. Dezember 1999 erstinstanzlich zu 14 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt, und zwar wegen mehrfacher Schändung einer behinderten Patientin, begangen an einer früheren Arbeitsstelle. Anfang Dezember 1999 erhielt der neue Arbeitgeber erstmals Kenntnis vom hängigen Strafverfahren und veranlasste am 17. Dezember 1999 ein Gespräch mit dem Angestellten. Mit Schreiben vom 31. März 2000 wurde dem Angestellten unter Bezugnahme auf diese Besprechung mitgeteilt, dass man von der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung schockiert sei.