Bereits die geringste Verfehlung in Richtung der bestehenden Anschuldigungen werde jedoch zu einer fristlosen Entlassung führen. Ferner werde auf die Angelegenheit zurückgekommen, wenn das angefochtene Strafurteil von der nächsthöheren Instanz bestätigt werde. Mit Urteil vom 26. September 2000 wurde das Strafurteil bestätigt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 wurde der verurteilte Angestellte von der Spitalleitung mit sofortiger Wirkung von seiner Arbeit freigestellt. Zur gleichzeitig in Aussicht gestellten sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Angestellten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.