Es habe grundsätzlich die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen und die notwendigen Beweise zu erheben. Es sei indessen nicht Sache des kantonalen Gerichts, ein Gutachten nochmals anzuordnen, wenn die versicherte Person die Mitwirkung daran im Verwaltungsverfahren ohne stichhaltige Gründe verweigert habe und auch im Beschwerdeverfahren in keiner Weise zu erkennen gebe, dass sie nunmehr bereit wäre, sich der vorgesehenen Abklärung zu unterziehen. Diesfalls könne sich das kantonale Gericht darauf beschränken zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung aufgrund der vorhan- 38 B. Gerichtsentscheide 2219