Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) am 25. März 2003 abgewiesen worden. Laut EVG darf das kantonale Sozialversicherungsgericht zwar auch im Bereich der Invalidenversicherung nicht ohne weiteres auf die unvollständigen Akten abstellen. Es habe grundsätzlich die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen und die notwendigen Beweise zu erheben.