Der Entscheid der IV-Stelle, wonach kein Anspruch auf eine IV- Rente bestehe, stützt sich auf das MEDAS-Gutachten vom 14. November 2000, in welchem als Diagnose Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom gestellt und die Arbeitsfähigkeit als nicht objektivierbar eingeschränkt beurteilt wurde. Lediglich Tätigkeiten, bei denen schwereres Heben oder längerfristiges Verharren in einer Körperposition erforderlich wären, seien zu meiden. Aufgrund der 100%-igen Arbeitsfähigkeit besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. VGer 22.5.2002