Voraussetzung war gemäss Art. 73 IVV, dass die Beschwerdeführerin auf die Säumnisfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Frist eingeräumt worden war. Mit Schreiben vom 29. März 2001 hat die IV- Stelle die Beschwerdeführerin auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Der Entscheid der IV-Stelle, wonach kein Anspruch auf eine IV- Rente bestehe, stützt sich auf das MEDAS-Gutachten vom 14. November 2000, in welchem als Diagnose Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom gestellt und die Arbeitsfähigkeit als nicht objektivierbar eingeschränkt beurteilt wurde.